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   VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347   

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VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347 (https://dejure.org/2020,38296)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.10.2020 - 13a B 20.30347 (https://dejure.org/2020,38296)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - 13a B 20.30347 (https://dejure.org/2020,38296)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 6; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3,Art. 8; AsylG § 4 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 2
    Afghanistan: Regelmäßig nationales Abschiebungsverbot für Familien mit minderjährigen Kindern

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5
    Afghanistan: Abschiebungsverbot für Familien mit minderjährigen Kindern wegen schlechten Lebensbedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abschiebungsverbot einer afghanischen Familie zurück nach Afghanistan aufgrund einer realistischen Gefährdungsprognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Bayern, 21.11.2018 - 13a B 18.30632

    Abschiebungsverbot: Berücksichtigung anerkannt schutzberechtigter

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347
    Insoweit besteht zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau bzw. Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind eine familiäre Beziehung, die sich auch in der tatsächlichen Lebensgemeinschaft ausdrückt und damit als Familie ebenfalls unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK steht (siehe BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris).

    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113; B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris m.w.N.).

    Die genannte Rechtsprechung macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein "ganz außergewöhnlicher Fall" vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris m.w.N.).

    Dass bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen eine solche Gefahrenlage anzunehmen ist und in der Folge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteilen vom 21. November 2014 entschieden (13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris und 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212 = juris) und dies mit Urteilen vom 23. März 2017 (13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 = juris Rn. 14) sowie vom 21. November 2018 (13a B 18.30632 - juris) bestätigt.

    Diese Personen könnten unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung böten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stünden (siehe zum Ganzen: UNHCR, a.a.O., S. 125; BayVGH, B.v. 2.10.2020 - 13a ZB 18.30862 - juris; U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; vgl. auch OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 282 ff.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 113; VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 422 f.).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 21. November 2014 und zuletzt mit Urteil vom 21. November 2018 festgestellt, dass mögliche Unterstützungsleistungen zwar für die erste Zeit nach der Rückkehr einen vorübergehenden Ausgleich zu schaffen vermögen, aber nicht dazu geeignet sind, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten (BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris Rn. 29; vgl. auch VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 486).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht nach Erlass des hier angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg entschieden (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 - juris Rn. 15 ff.) und wird von der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede gestellt.

    Denn nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Regelfall eine gemeinsame Rückkehr zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 - juris Rn. 19 ff.).

    Bei der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 4.7.2019 a.a.O.) spielte diese Problematik keine Rolle, da die dortige Familie bereits gemeinsam Afghanistan verlassen hat und in das Bundesgebiet eingereist ist.

    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113; B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris m.w.N.).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 11) bzw. sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - NVwZ 2019, 785 - juris Rn. 89 ff. und C-163/17 - NVwZ 2019, 712 - juris Rn. 90 ff.; siehe auch BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347
    Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 - juris Rn. 25).

    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113; B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris m.w.N.).

    Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347
    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113; B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris m.w.N.).

    a) Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 11) bzw. sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - NVwZ 2019, 785 - juris Rn. 89 ff. und C-163/17 - NVwZ 2019, 712 - juris Rn. 90 ff.; siehe auch BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 - juris Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 21. November 2014 und zuletzt mit Urteil vom 21. November 2018 festgestellt, dass mögliche Unterstützungsleistungen zwar für die erste Zeit nach der Rückkehr einen vorübergehenden Ausgleich zu schaffen vermögen, aber nicht dazu geeignet sind, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten (BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris Rn. 29; vgl. auch VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 486).

    Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gelangt zur Einschätzung, dass in ganz Afghanistan kein Ort ersichtlich sei, an dem eine Familie in mit Art. 3 EMRK vereinbaren Verhältnissen leben könnte, wenn nicht auf Grund der individuellen Situation - etwa wegen besonderer persönlicher oder sonstiger (Ver-)Bindungen oder eines Netzwerks am betreffenden Ort - die Existenzsicherung dort gewährleistet wäre (VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 492).

  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30284

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347
    Dass bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen eine solche Gefahrenlage anzunehmen ist und in der Folge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteilen vom 21. November 2014 entschieden (13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris und 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212 = juris) und dies mit Urteilen vom 23. März 2017 (13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 = juris Rn. 14) sowie vom 21. November 2018 (13a B 18.30632 - juris) bestätigt.

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 21. November 2014 und zuletzt mit Urteil vom 21. November 2018 festgestellt, dass mögliche Unterstützungsleistungen zwar für die erste Zeit nach der Rückkehr einen vorübergehenden Ausgleich zu schaffen vermögen, aber nicht dazu geeignet sind, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten (BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris Rn. 29; vgl. auch VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 486).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347
    Da auch keine Aussicht auf Verbesserung der Lage besteht, ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Ehefrau und einem minderjährigen Kind nach wie vor Gefahr liefen, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, die einen Mangel an Respekt für ihre Würde offenbart (siehe EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347
    Diese Personen könnten unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung böten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stünden (siehe zum Ganzen: UNHCR, a.a.O., S. 125; BayVGH, B.v. 2.10.2020 - 13a ZB 18.30862 - juris; U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; vgl. auch OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 282 ff.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 113; VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 422 f.).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347
    Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347
    Seine entgegenstehende Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39 S. 63 f.; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 2; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305), die das Verwaltungsgericht vorliegend noch zugrunde gelegt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aufgegeben.
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 13 A 3930/18

    Afghanistan, Iran, Existenzminimum, Existenzgrundlage, extreme Gefahrenlage,

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.30030

    Abschiebungsverbot für Familien mit Kindern nach Afghanistan wegen schlechter

  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30285

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 13 A 3741/18
  • VGH Bayern, 01.10.2020 - 13a B 20.31004

    Weiterhin kein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich des Ziellandes

  • BVerwG, 27.07.2000 - 9 C 9.00

    Afghanistan; Abschiebungshindernis; Abschiebung einzelner Familienmitglieder;

  • BVerwG, 23.05.2000 - 9 C 2.00

    Afghanistan, Paschtunen, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis,

  • OVG Sachsen, 16.08.2019 - 1 A 342/18

    Afghanistan; Abschiebungsschutz; Kernfamilie; Rückkehrprognose

  • VGH Bayern, 02.10.2020 - 13a ZB 18.30862

    Für volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VGH Bayern, 03.02.2020 - 13a ZB 19.33975

    Rückkehrprognose im Rahmen der Prüfung von nationalem Abschiebungsschutz

  • BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20

    Voraussetzungen fü eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer

  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211

    Drohende unmenschliche Behandlung bei Rückkehr einer Familie mit minderjährigen

    Das ist vorliegend nicht der Fall: Die vorliegende Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Familien mit minderjährigen Kindern, die hier lediglich fortgeführt wird (siehe zuletzt: U.v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 - juris; siehe ferner: U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 = juris).

    Denn für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - BVerwGE 166, 113 = juris Rn. 16 ff.; vgl. a. BayVGH, U.v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 - juris Rn. 15 ff.).

    Dass bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen eine solche Gefahrenlage anzunehmen ist und in der Folge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteilen vom 21. November 2014 entschieden (13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris und 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212 = juris) und dies mit Urteilen vom 23. März 2017 (13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 = juris Rn. 14), vom 21. November 2018 (13a B 18.30632 - juris) und jüngst vom 29. Oktober 2020 (13a B 20.30347) bestätigt.

    Daran hat sich auch unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse (vgl. dazu schon U.v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 - juris Rn. 23 ff.) nichts geändert.

    Vielmehr müsste hierfür im Einzelfall festgestellt werden können, dass die Familienangehörigen etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung in der Lage sind (BayVGH, U.v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 - juris Rn. 31; vgl. a.: B.v. 28.1.2020 - 13a ZB 18.30859 - juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2022 - 4 LB 20/19

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Flucht aus Heimatland

    Nach Auffassung des Senats ist diese Frage zu bejahen (ebenso Bay. VGH, Urt. v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 -, juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18

    Abschiebungsverbot; Rückkehr im Familienverband

    Dies gilt auch dann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im Herkunftsland bestanden hat, solange kein tatsachengestützter Missbrauchsverdacht besteht (so auch BayVGH, Urt. v. 19. Oktober 2020 - 13a B 20.30347 -, juris Rn. 18).
  • VG München, 30.08.2022 - M 11 K 18.31438

    Unzulässigkeitsentscheidung wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem

    (2) Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nimmt unter Zugrundelegung der im Urteil vom 4. Juli 2019 aufgestellten Grundsätze soweit ersichtlich ganz überwiegend eine prognostische gemeinsame Rückkehr (ins Heimatland) auch dann an, wenn ein (relevanter) Familienverband erst im Bundesgebiet gegründet wurde (vgl. ausdrücklich etwa: BayVGH, U.v. 29.1.2020 - 13a B 20.30347 - juris Rn. 18; OVG Lüneburg, U.v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 93 f.).
  • VG Würzburg, 01.09.2022 - W 7 K 22.30371

    Asylverfahren von Familienangehörigen mit afghanischer und kasachischer

    Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach für Familien mit minderjährigen Kindern regelmäßig ein nationales Abschiebungsverbot besteht (BayVGH, U.v. 21.10.2020 - 13a B 20.30347 - BeckRS 2020, 32707).
  • VG Köln, 04.03.2021 - 21 L 153/21
    So bspw. auch damals wie heute BayVGH, Urteile vom 23. März 2017 - 13a B 17.30030 -, juris Rn. 14 und vom 29. Oktober 2020 - 13a B 20.30347 -, juris Rn. 23.
  • VG Leipzig, 24.11.2021 - 8 K 985/21

    Afghanistan: Abschiebungsverbot wegen prekären humanitären Gegebenheiten sowie

    Bei Familien mit jüngeren Kindern ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. Dezember 2020 - 13a B 19.34211 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Urt. v. 29. Oktober 2020 - 13a B 20.30347 -, juris; 15.
  • VG Gießen, 27.09.2023 - 1 K 2662/20

    Guinea: Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG für

    Die Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)bestehe und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 29.10.2020 - 13a B 20.30347 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
    Diese Frage ist zu bejahen (OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2022 - 4 LB 20/19 - Juris Rn. 93; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 13a B 20.30347 - Juris Rn. 18).
  • VG Würzburg, 03.03.2021 - W 1 K 21.30125

    Abschiebungsverbot für Familie hinsichtlich Afghanistan

    Vielmehr müsste hierfür im Einzelfall festgestellt werden können, dass die Familienangehörigen etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung in der Lage sind (vgl. BayVGH, a.a.O.; BayVGH, U.v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 - juris).
  • VG Düsseldorf, 30.08.2021 - 25 K 3504/18
  • VG München, 03.11.2022 - M 17 K 19.31496

    Kosovo: Widerruf des Abschiebungsverbotes nach erfolgreicher OP, hinreichende

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